Verkaufsbedingungen
1 Definitionen
Aktivierung: die Deaktivierung der Software-Sperrung durch Eingabe eines Aktivierungsschlüssels.
Nachträge: die Dokumente, die Teil des Vertrages sind, wie z.B. Zahlungsvorgänge, Zahlungsfristen, Servicevertrag, ... ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Ausrüstung: die Hardware einerseits und die technischen Komponenten des Kundennetzes andererseits, einschließlich der Konnektivität zum Internet und der Betriebssysteme, auf denen die Software ausgeführt wird.
Besondere Bedingungen: die Bedingungen, die in einem Vertrag vermerkt und vom Kunden und DATALINE akzeptiert wurden und die Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen haben.
Vertragsbedingungen: diese Allgemeinen Bedingungen, Ergänzungen und Besonderen Bedingungen, die im Vertrag enthalten sind oder erwähnt werden und von DATALINE bestätigt wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Geschäftsbedingungen, die in den Vertrag aufgenommen wurden, haben letztere Vorrang.
Tag der Aktivierung: Die Aktivierung der Software und der Beginn der anfänglichen Laufzeit erfolgen am ersten Tag des Monats, der auf die Unterzeichnung des Vertrags folgt, oder an einem anderen vereinbarten Datum, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags.
DATALINE: Der Dienstanbieter/Verkäufer/Vermieter/Lizenzgeber, d.h. die Dataline Holding und ihre jeweiligen Betriebsgesellschaften, mit denen der Kunde einen Vertrag abschließt.
Dataline Holding: Dataline Holding NV, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht mit Sitz in 8210 Zedelgem, Autobaan 21 und mit der Firmennummer BE0650.549.801
Mangel: eine von mindestens 35% der DATALINE-Kunden gemeldete schwerwiegende Abweichung im Betrieb oder in der Funktionalität der Software in jeder Hinsicht, die sowohl der installierten Software eigen ist als auch die von DATALINE beabsichtigte normale Nutzung erheblich beeinträchtigt, wobei die Software jedoch gemäß den von DATALINE und den Hardware-Herstellern vorgeschriebenen Ausrüstungsvorschriften verwendet werden muss. Ausfälle oder Fehler, die auf unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder mangelnde Schulung durch den Kunden zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel. Ebenso wenig gelten Ausfälle, die auf beschädigte Dateien, externe Faktoren wie Verbindungen zu anderen Anwendungen oder Dritten, die Ausrüstung oder deren Geschwindigkeit, Versorgungseinrichtungen (wie Internet, Netzwerk und Strom), Viren oder andere mit der Cybersicherheit verbundene Probleme oder vom Kunden eingegebene Parameter zurückzuführen sind, als Fehler.
Go-live: bezeichnet das Datum, an dem die Software, mit Ausnahme der Premium-Module, vom Kunden offiziell in Betrieb genommen wird. Wenn die geplanten Schulungen länger als vier (4) Wochen zurückliegen, kann DATALINE logischerweise davon ausgehen, dass der Kunde die Software aktiv in Betrieb genommen hat und ein Go-live vorliegt.
Handbuch: Das Handbuch besteht aus (i) den Notizen des Kunden, der selbst dafür verantwortlich ist, während der Schulungssitzungen das zu notieren, was für ihn wichtig ist, und (ii) den Entscheidungen und Auswahlen, die der Kunde während des Schulungsprozesses getroffen hat, und (iii) dem grundlegenden Handbuch, das DATALINE in der Software selbst zur Verfügung stellt.
Erstlaufzeit: die Mindestlaufzeit von 36 Monaten, zu der sich der Kunde verpflichtet.
Installation: die (ferngesteuerte) anfängliche Vorbereitung für die Nutzung der Software und aller nachfolgenden Updates auf der Ausrüstung des Kunden oder in der Cloud, einschließlich einer vorübergehenden Aktivierung, jedoch ohne das Laden von Dateien und die Parametrisierung der Software.
Implementierung: besteht einerseits aus Software-Schulung (d.h. strukturierte Methode der Wissensvermittlung und Übungen) und andererseits aus kundenspezifischen Arbeits- und Anleitungsanweisungen (u.a. Verfeinerung der Parametrisierung der Software (soweit möglich) und ggf. Suchanfragen nach alternativen Lösungsmodellen) und dies alles mit dem Ziel, den Go-live so schnell wie möglich zu erreichen.
Kunde: die natürliche oder juristische Person, die mit DATALINE einen Vertrag über die Erteilung einer Benutzerlizenz (Lizenznehmer) für die Software abschließt, mit den dazugehörigen Installations-, Schulungs- und Serviceverträgen oder jedem anderen Rechtsakt.
Kundensupport: die Bereitstellung von Informationen an den Kunden während der Servicezeiten von DATALINE per Telefon https://www.dataline.eu/nl/over-ons/contact, über Helpdesk-Tickets oder per E-Mail zum Zwecke der Lösung gemeldeter Nutzungs- und/oder technischer Probleme.
Wartung (Softwareentwicklung): die Bereitstellung einer geänderten Version der Software an den Kunden, in der neben der Behebung bekannter Fehler die bestehende Bedienung und Funktionalität der Software verbessert und gegebenenfalls neue Funktionen hinzugefügt wurden.
Vertrag: der Vertrag, der durch die Annahme eines Angebots oder einer vom Kunden bestätigten Rechnung (per Post, Website oder Online-Portal) durch DATALINE zustande kommt, um dem Kunden Software zu liefern und/oder ein Projekt zu realisieren, wobei der Vertrag auf den Vertragsbedingungen basiert und diesen unterliegt.
Parametrisierung: Die Parametrisierung der Software besteht in der Definition der Produktionsmaschinen des Kunden (u.a. Einstellungen, Fähigkeiten, Geschwindigkeiten, Formate,...), der Mitarbeiter, des Kundenstammes und aller anderen möglichen unternehmensspezifischen Daten des Kunden, die in die Software eingegeben werden können. Dabei geht es nicht um die Modifikation der Software, sondern um die Einrichtung der Software. Sofern dies nicht explizit im Vertrag erwähnt wurde, ist die Parametrisierung der Software Aufgabe und Verantwortung des Kunden.
Premium-Module: sind Module in der Software, die zum einen die Konnektivität zwischen der Software von Dataline und der Software externer Zulieferer sicherstellen (API, JDF, Transportverbindungen, ....) und zum anderen Module in der Software von Dataline, die erst mindestens 6 Monate nach dem Go-live relevante Informationen abbilden können.
Software: die standardisierte Anwendungssoftware mit ihren zugekauften Modulen, Lizenzen und Upgrades.
Projekt: der standardisierte Ansatz zur Automatisierung von Verwaltungsprozessen beim Kunden. Ein Projekt kann aus einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Phasen bestehen, die wiederum aus einer Komponente Standardsoftware (Lizenz, Module usw.), Implementierungsunterstützung, Schulung und personalisiertem Support bestehen können.
Servicevertrag: bedeutet Kundenunterstützung, Upgrades und neue Releases der Software, damit der Kunde die Software bestmöglich nutzen kann. Die Software kann vom Kunden nicht ohne einen gültigen und bezahlten Servicevertrag genutzt werden. Die Modalitäten des Servicevertrags sind in der Servicevertragsvereinbarung, kurz SLA-Vereinbarung, beschrieben. Der Kunde bestätigt, dass er die Modalitäten der SLA-Vereinbarung erhalten, gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
Jahrestag der Aktivierung: Der Jahrestag der Aktivierung nach der Erstlaufzeit fällt mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres zusammen. Wenn das Ende der Erstlaufzeit nicht mit dem 31.12. zusammenfällt, wird die Erstlaufzeit bis zum 31.12. des Kalenderjahres verlängert, in dem sie ausläuft.
2 Allgemeines
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von DATALINE ausgestellten Verträge, Angebote, Layouts, Software usw., es sei denn, sie werden von DATALINE ausdrücklich schriftlich anerkannt und unterzeichnet. Sie ersetzen alle früheren abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter anderem für Verträge über die Einräumung einer Nutzungslizenz für die von DATALINE gelieferte Software mit dem dazugehörigen Installations-, Implementierungs- und Servicevertrag und allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen, vorbehaltlich abweichender Klauseln in etwaigen Besonderen Geschäftsbedingungen. Diese Besonderen Bedingungen werden im Vertrag und den darin ausdrücklich erwähnten Vereinbarungen oder Dokumenten festgelegt.
2.3. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat, wenn er einen Vertrag mit DATALINE abschließt. Der Kunde erkennt an, dass DATALINE den Vertrag mit dem Kunden nur unter der Bedingung abschließen möchte, dass der Kunde diese Bedingungen akzeptiert. Die vorgenannte Annahme bedeutet den Verzicht des Kunden auf seine eventuellen eigenen Allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen, unabhängig davon, wie der Kunde versucht, diese zu nutzen.
3 Angebote und Preisgestaltung.
3.1. Angebote und Preisgestaltungen, in welcher Form auch immer, sind immer unverbindlich und in keiner Weise für DATALINE bindend, solange sie nicht vom Kundenunterzeichnet und von DATALINE akzeptiert worden sind. Das Angebot beschränkt sich auf das, was ausdrücklich im Angebot enthalten ist.
3.2. Sie gelten immer für die Lieferung an die Adresse des Kunden und sind für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem Datum der Erstellung gültig.
3.3. Die Preisgestaltung versteht sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, Zölle und Abgaben.
4 MAS Audit
4.1. Der Kunde erklärt, dass er zusammen mit DATALINE die notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um mit Hilfe der Software MAS Audit eine Bedarfsanalyse über die "frühere" administrative Arbeitsweise beim Kunden durchzuführen. In dieser Studie wurde eine finanzielle und zeittechnische Analyse zwischen der "bisherigen" Arbeitsweise der administrativen Prozesse beim Kunden einerseits und der möglichen optimierten Arbeitsweise unter Verwendung der Software andererseits durchgeführt. Mit "früher" ist die Software gemeint, die verwendet wurde, bevor der Kunde mit der Software von Dataline gearbeitet hat.
4.2. Durch den Abschluss des Vertrages mit DATALINE erkennt der Kunde an und akzeptiert, dass die MAS Audit Software, zusammen mit den verschiedenen Demonstrationen und personalisierten Vorführungen, die DATALINE auf der Grundlage der vom Kunden selbst zur Verfügung gestellten Informationen durchgeführt hat, bewiesen hat, dass die Verwendung der Software und der für den Kunden ausgewählten Module eine erhebliche Verbesserung bringen würde. DATALINE übernimmt jedoch keine Garantie für diese Verbesserung, da sie von der korrekten Nutzung durch den Kunden und einer ausreichenden Schulung des Kunden abhängt.
4.3. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der Software um eine Standardsoftware handelt, die vollständig von der Parametrisierung und der Art und Weise abhängt, wie der Kunde sie nutzt und einsetzt. Der Kunde bestätigt, dass er alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Software durch ständige Bonitätsprüfung, Schulung und Anleitung so optimal und effizient wie möglich zu nutzen.
4.4. Der Kunde ist berechtigt, einmal jährlich, vorbehaltlich der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, ein neues MAS Audit durchführen zu lassen, um prüfen zu können, ob (neue) Prozesse durch zusätzliche Erweiterungen der Software noch automatisiert und optimiert werden können.
5 Umfangsentwicklung
5.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der von DATALINE zu liefernden Software (Software und Module) um Standardsoftware und nicht um Individualsoftware handelt. Die DATALINE Software wird daher "wie besehen" geliefert. Wünscht der Kunde spezifische kundenspezifische Entwicklungen, so ist dies Gegenstand einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6 Software
6.1. Ausrüstung: Mit dem unterzeichnen des Vertrags hat sich der Kunde vergewissert, dass seine Ausrüstung an die Anforderungen von DATALINE angepasst ist, und bestätigt, dass er sie im Laufe der Zeit weiterentwickeln wird. DATALINE trägt dafür keine Verantwortung. DATALINE wird das Konsultationsrecht eingeräumt, freiwillig Fernzugriff auf alle für die von DATALINE bereitgestellte Software relevanten Geräte zu erhalten.
6.2. Lieferung: DATALINE liefert die Software und die jeweils vereinbarten Leistungen auf der Grundlage des geschilderten Vertrages mittels der Software, die der Kunde auf seinen Geräten zu installieren hat oder die über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei den von DATALINE erbrachten Leistungen handelt es sich immer um eine Mittelverpflichtung. Zusätzliche Funktionalitäten, Module und Dienstleistungen können vom Kunden modular durch zusätzliche Rechnungen gebucht werden. Mit Abschluss des Vertrages erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, die Software für den in den Vertragsbedingungen definierten Zeitraum zu nutzen.
6.3. Budget für die Implementierung: Für die Implementierung der Software budgetiert DATALINE ein Budget, das sich an einem Standard-Wissensstand eines Druckmedien-Unternehmens mit Printmedien-Fachkräften orientiert, die nach jeder Schulung ausreichend Gelegenheit erhalten, den gesehenen LehrStoff zu üben, um für die nächste Schulung bereit zu sein. Sollte sich dieses Budget als unzureichend erweisen, um das Go-Live zu erreichen, erklärt sich der Kunde bereit, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, um das Go-Live dennoch zu erreichen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Teilnehmer nach jeder Schulung einem Wissenstest und einer Bewertung unterzogen werden. Diese werden dann mit dem Management des Kunden besprochen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass DATALINE, falls das Projekt in Phasen unterteilt ist, berechtigt ist, jede Phase einseitig zu aktivieren und spätestens 6 Monate nach Beginn der vorherigen Phase selbst in Rechnung zu stellen.
6.4. Parametrisierung: Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Informationen für die Parametrisierung der Software selbständig einzugeben und ist auch für deren Richtigkeit verantwortlich. Der Kunde darf nicht versuchen, konkurrierende Parameter (z.B. von anderen DATALINE-Kunden) zu erhalten. Gibt der Kunde nicht alle Parameter seines Produktionsbetriebes in die Software ein, hat DATALINE das Recht, gegen Bezahlung durch den Kunden einen Dritten zu beauftragen, damit die Umsetzung des Projektes nicht verzögert wird. Der Kunde bestätigt, dass die Parametrisierung nicht einer Modifikation der Standardsoftware entspricht.
6.5. Lizenzpreis. Der Kunde zahlt eine monatliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software während der Vertragslaufzeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6.6. Servicevertrag: Mit dem Abschluss des Vertrages schließt der Kunde automatisch einen Servicevertrag mit DATALINE ab. Dieser Servicevertrag wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern in den Besonderen Bedingungen oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist. DATALINE hat das Recht, aber nicht die Pflicht, innerhalb der Vertragslaufzeit Software-Updates zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung von Software-Updates unterliegt den folgenden Bedingungen: a) diese Updates werden während der Laufzeit des Servicevertrags ohne zusätzliche Kosten bereitgestellt; b) sie werden online zur Installation bereitgestellt; c) der Kunde stellt sicher, dass notwendige Software-Updates von Nicht-DATALINE-Software in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung korrekt durchgeführt werden; falls DATALINE in die Projektdurchführung oder Datenkonvertierung eingreifen muss, wird dies gesondert in Rechnung gestellt; d) der Kunde stellt sicher, dass er nie mehr als 2 Updates im Rückstand ist; e) es gelten weiterhin die gleichen Nutzungsbedingungen und Einschränkungen wie in den Vertragsbedingungen. Der Dienstleistungsvertrag umfasst keine benutzerdefinierten Dienstleistungen wie z. B. benutzerdefinierte Berichte und Anweisungssätze.
7 Schulung, Unterstützung und Hilfe
7.1. Schulung: Der Kunde ist verpflichtet, einen detaillierten Beschreibung über den jeweiligen Schulungsstand des Personals, das mit der Software arbeiten soll, zur Verfügung zu stellen. Das Schulungspaket wird im Vertrag beschrieben, und die Mitarbeiter des Kunden, die eine ausreichende Beherrschung der Software nachgewiesen haben, erhalten ein Schulungszertifikat von DATALINE. Die Schulung ist für jeden Benutzer obligatorisch. Der Kunde verpflichtet sich, neue Mitarbeiter, die kein Schulungszertifikat vorweisen können, durch einen von DATALINE zertifizierten Ausbilder schulen zu lassen. Sofern der Kunde nicht vierzehn (14) Kalendertage vor der betreffenden Schulung schriftlich widerspricht, kann die Schulung (per Fernzugriff oder vor Ort) zu Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Falls gewünscht, können diese Aufzeichnungen dem Kunden über einen privaten Link zu Referenzzwecken zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde kann eine Schulung kostenlos stornieren, mit Ausnahme der bereits angefallenen Reisekosten (Flüge, Hotel, Mietwagen, Zug usw.), wenn er DATALINE mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem betreffenden Schulungstermin schriftlich benachrichtigt; andernfalls hat DATALINE Anspruch auf die volle Bezahlung dieser Schulung. Der Kunde verpflichtet sich, alle Mitarbeiter, die die Software nutzen, alle zwei Jahre zu schulen. Jede Schulung besteht aus einem 3-Stunden-Block. DATALINE kann niemals haftbar gemacht werden, wenn bestimmte Punkte in dem von ihr zur Verfügung gestellten Handbuch fehlen, der Kunde ist dafür verantwortlich, die Schulungen zu besuchen und die für ihn wichtigen Inhalte und Gebrauchsanweisungen zu notieren. Bei jedem Upgrade der Software wird der Kunde zu einer Upgrade-Schulung eingeladen, bei der der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, sich Notizen über die geänderte Arbeitsweise zu machen. Der Kunde wird die Upgrade-Anleitung von DATALINE beachten, wenn das Upgrade gleich zwei Update-Versionen umfasst. Der Kunde verpflichtet sich, die Schulung der Software an (neue) Mitarbeiter nicht selbst durchzuführen. DATALINE verweist hierzu ausdrücklich auf eine separat abzuschließende und vorab zu schildernde TTT-Vereinbarung.
7.2. Kundenbetreuung: Während der Laufzeit des Servicevertrags und vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Bezahlung der Rechnungsstellung hat der Kunde Anspruch auf Support für die Software, wie in der jeweiligen Vereinbarung deutlich angegeben. Dies schließt keine Schulungen, Trainings, Vor-Ort-Einsätze und Kilometererstattung ein.
7.3. Die im Vertrag vorgesehene Implementierung kann bis zu 14 Monate nach dem Tag der Aktivierung geplant und einbezogen werden, es sei denn, in den Besonderen Vertragsbedingungen ist etwas anderes angegeben.7 Schulung, Support und Unterstützung.
8 Preisgestaltung, Rechnungsstellung und Zahlung.
8.1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preisgestaltungen und sonstigen Beträge auf monatlicher Basis und in Euro ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern, Abgaben und Reisekosten. Alle zusätzlichen oder lokalen Gebühren, Bußgelder, Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben und Zölle, die DATALINE im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Nutzung der Software zu entrichten hat, gehen zu Lasten des Kunden, und DATALINE ist in dieser Hinsicht niemals haftbar.
8.2. Sofern im Bestellformular nicht ausdrücklich anders angegeben, beinhalten die Preisgestaltungen nicht die Kosten für die Installation, die Inbetriebnahme und etwaige Transport- oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Software. Diese Kosten sind nach den jeweils gültigen Tarifen zu zahlen.
8.3. Der Kunde akzeptiert die Verwendung von Pro-Forma-Rechnungen und die elektronische Rechnungsstellung, wenn DATALINE dies vorzieht. Nach Begleichung der Proforma-Rechnung erhält der Kunde die Originalrechnung.
8.4. Alle Rechnungen müssen spätestens zehn (10) Werktage nach Rechnungsstellung bezahlt werden, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist. Bei Zahlungsverzug schuldet DATALINE einen Verzugszins in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 3 (drei) %. Darüber hinaus ist eine pauschale Entschädigung in Höhe von zehn (10) % des ausstehenden Betrags mit einem Mindestbetrag von 250,00 € fällig. Diese Verzugszinsen und die Entschädigung sind von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnungsstellung fällig.
8.5. Preisgestaltung: DATALINE ist berechtigt, seine Preise jährlich entsprechend der Entwicklung der Herstellungspreise, der Inflation und den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) anzupassen. Eine schriftliche Mitteilung an den Kunden ist zu diesem Zweck ausreichend.
8.6. Die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung oder eines Teils einer Rechnung setzt die Annahme der gesamten Rechnungsstellung und Leistung voraus.
8.7. Eine Rechnung kann nur innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Kalendertagen ab dem Datum der Rechnungsstellung per Einschreiben beanstandet werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Rechnungsstellung akzeptiert hat.
8.8. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DATALINE kann der Kunde Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder von einem für die Parteien zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.
8.9. Die Abrechnung und Zahlung des Implementierungsbudgets erfolgt über den Zeitraum der Anzahl der voraussichtlichen Monate zwischen dem Tag der Aktivierung und dem Go-live, und zwar mit einem Maximum von 8 Monaten. DATALINE hat das Recht, das volle Schulungsbudget in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob die Schulung(en) tatsächlich geplant waren.
9 Datenschutz und vertrauliche Informationen
9.1. Soweit die Software personenbezogene Daten enthält, d.h. Daten, die nach den geltenden Datenschutzgesetzen geschützt sind, vereinbaren die Parteien Folgendes: (a) Die Parteien halten sich an die geltenden Datenschutzgesetze; (b) In Bezug auf DATALINE fungiert der Kunde, sofern nicht anders vereinbart, als Datenverantwortlicher in Bezug auf die Software, was bedeutet, dass der Kunde den Zweck und die Mittel für die jeweilige Datenverarbeitung bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde für sich selbst oder für andere handelt. In jedem Fall ist der Kunde der Data Controller in Bezug auf DATALINE, und im Rahmen dieser Rolle ist der Kunde dafür verantwortlich und muss stets sicherstellen, dass die Verarbeitung mit den geltenden Datenschutzgesetzen übereinstimmt. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verwendung; (c) Sofern die geltenden Datenschutzgesetze dies erfordern, werden die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten treffen; (d) Der Kunde ermächtigt DATALINE ausschließlich, unwiderruflich, weltweit und unentgeltlich, anonyme Daten für die Entwicklung und Verbesserung seiner Software zu verwenden. (e) Der Kunde garantiert, dass er alle relevanten Datenschutzverpflichtungen einhalten wird, insbesondere die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transparenz und Information, Zweckbindung, Datenminimierung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
9.2. Jede Partei wird alle Informationen und personenbezogenen Daten (z.B. Software, Dokumente, sonstige Informationen jeglicher Art), die rechtlich geschützt sind, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, als geschützte Informationen bezeichnet werden oder nach vernünftigem Ermessen erkennbar sind (zusammenfassend "vertrauliche Informationen"), von der anderen Partei gegenüber der empfangenden Partei offengelegt werden oder der empfangenden Partei auf andere Weise während des Abschlusses oder der Durchführung des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln und nur für vertragliche Aufgaben verwenden.
9.3. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Beauftragten, Beratern und Subunternehmern einer Partei, wenn diese durch eine gleichwertige Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind und die Weitergabe für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
9.4. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt für fünf (5) Jahre nach Beendigung der Vereinbarung in Kraft.
9.5. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder (b) von denen eine Partei durch einen Dritten Kenntnis erlangt, der dadurch nicht gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der anderen Partei verstößt, oder (c) wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist eine Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese die erforderlichen Maßnahmen gegen die Offenlegung treffen kann. Die Parteien geben hiermit ihre unwiderrufliche Zustimmung zu einer entsprechenden Weitergabe solcher vertraulichen Informationen.
9.6. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für DATALINE nicht in Bezug auf anonyme Daten, die für die Verbesserung und Entwicklung ihrer Software verwendet werden, und in Bezug auf Informationen, die DATALINE nachweislich im Rahmen ihrer eigenen Arbeit erzeugt oder erhalten hat. Um die Benutzereffizienz der Software zu verbessern sowie die Software weiter zu verbessern, zu vermarkten und Anomalien in der Software zu vermeiden, ermächtigt der Kunde DATALINE, monatliche Nutzungsstatistiken seiner Software zu verarbeiten und auszuwerten.
9.7. DATALINE darf über den Kunden als seinen Kunden kommunizieren und den Namen, das Logo und die Marken des Kunden in dieser Eigenschaft zu kommerziellen Zwecken verwenden.
10 Garantien
10.1. Leistungsgarantie. DATALINE garantiert dem Kunden, dass sie die Software in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Industriestandards so pflegt, dass Fehler und Mängel in der Software minimiert werden (die "Leistungsgarantie"). DATALINE garantiert dem Kunden ferner, dass die von DATALINE zu erbringenden Dienstleistungen in professioneller und kompetenter Weise und in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Industriestandards durchgeführt werden.
10.2. Ausschlüsse von Garantien. Die vorstehenden Garantien gelten nicht für Fehler oder Mängel in der DATALINE-Software, die ganz oder teilweise auf Folgendes zurückzuführen sind: (a) Verwendung der Software durch den Kunden in einer Weise, die nicht mit den hierin enthaltenen Bedingungen übereinstimmt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, jegliche Verwendung der Software unter Verletzung geltender Gesetze oder zusätzlicher Geschäftsbedingungen Dritter; (b) Änderung der Software durch den Kunden selbst oder im Namen des Kunden oder durch einen Dritten ohne die ausdrückliche, vorherige, schriftliche Zustimmung von DATALINE; (c) die Daten des Kunden; (d) die Verwendung von Anwendungen, Teilen von Anwendungen, Produkten oder Dienstleistungen Dritter durch den Kunden; (e) Fakten, die außerhalb der Kontrolle von DATALINE liegen oder aus externen Cyber-Angriffen oder unzureichender Cybersicherheit resultieren.
10.3. Garantieschema. Der Kunde muss DATALINE den Mangel an der Software unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten des reklamationsbegründenden Umstands, schriftlich mitteilen. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde DATALINE innerhalb dieser Frist benachrichtigt und einen angemessenen Nachweis des Mangels erbringt, wird DATALINE den Mangel ohne zusätzliche Kosten beheben. Ist DATALINE nicht in der Lage, die fehlerhafte Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzubessern oder zu korrigieren, hat der Kunde Anspruch auf eine dem Mangel entsprechende Herabsetzung der Gebühren (und Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen, die die angepassten Gebühren übersteigen). Dies ist das einzige Rechtsmittel des Kunden im Falle einer Verletzung der vorgenannten eingeschränkten Leistungsgarantie. Andere Beeinträchtigungen der Qualität der Software und der von DATALINE zu erbringenden Dienstleistungen werden nur in Übereinstimmung mit einem separat zwischen den Parteien abgeschlossenen Service Level Agreement behoben.
10.4. Der Kunde erkennt an, dass (i) es sich bei der Software um ein Standardprodukt handelt, das weder für die individuellen Bedürfnisse des Kunden entwickelt wurde noch für einen bestimmten Zweck geeignet ist; (ii) die von DATALINE bereitgestellte Software ohne Mängelgewähr bereitgestellt wird, mit Ausnahme der in diesen Servicebedingungen festgelegten Gewährleistungen; und (iii) die Software nicht für die Verwendung mit lebens- oder sicherheitskritischen Systemen vorgesehen ist.
11 Haftung
11.1. Sofern dies nicht durch geltendes Recht untersagt ist, haftet DATALINE gegenüber dem Kunden nicht für (a) entgangene Gewinne oder Einnahmen, Datenverluste oder für indirekte, besondere, zufällige, exemplarische, Folge-, Deckungs- oder Strafschäden, unabhängig davon, wie diese verursacht wurden, sei es aus Vertrag, (b) für Fehler oder Nutzungsunterbrechungen oder Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern, -dienstleistungen oder -technologien oder für den Verlust von Geschäften oder Daten oder (c) für Beträge, die über die kumulativen Gebühren hinausgehen, die DATALINE dem Kunden in den sechs (6) Monaten vor dem Auftreten des Schadens in Rechnung gestellt hat. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für (i) Zahlungsverpflichtungen des Kunden, (ii) Betrug oder Missbrauch durch eine Partei, (iii) Fahrlässigkeit mit Todesfolge oder Personenschäden oder (iv) jegliche Angelegenheiten, für die die Haftung nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Die Parteien erkennen an, dass die Höhe der vom Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung an DATALINE zu zahlenden Gebühren die in dieser Vereinbarung festgelegte Risikoverteilung widerspiegelt und dass DATALINE diese Vereinbarung ohne die in diesem Absatz dargelegten Haftungsbeschränkungen nicht geschlossen hätte. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn vertragliche Rechtsbehelfe ihren wesentlichen Zweck verfehlen.
11.2. Alle Verweise auf eine Partei in diesem Artikel sind so zu behandeln, dass sie alle Mitarbeiter, (unabhängigen) Subunternehmer und Zulieferer dieser Partei und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen einschließen, die alle in den Genuss der in diesem Artikel dargelegten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen kommen.
12 Intellektuelles Eigentum
12.1. DATALINE ist und bleibt der alleinige Eigentümer aller Urheberrechte und anderer Rechte an Intellektuellem Eigentum in Bezug auf die Software, Dienstleistungen, Software, Videos und alle Dokumente, Ratschläge, Berichte, Dias, Zeichnungen und Fotos, die dem Kunden von DATALINE zur Verfügung gestellt werden.
Dementsprechend beinhalten die dem Kunden zur Verfügung gestellten Lizenzen nur das Recht, die Software gegen ein Entgelt zu nutzen. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden keine stillschweigenden Lizenzen gewährt. Unter keinen Umständen stellt eine Vereinbarung mit dem Kunden (a) eine Übertragung von Eigentumsrechten an der Software durch DATALINE auf den Kunden dar; (b) gewährt dem Kunden ein Recht auf (die Nutzung von) Dienstleistungen, Handelsnamen, Markennamen und/oder Warenzeichen von DATALINE; (c) gewährt dem Kunden das Recht, DATALINE aufzufordern, dem Kunden eine Kopie von Quellcodes, Software oder anderen von DATALINE verwendeten Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu liefern.
12.2. Unbeschadet des Rechts des Kunden oder eines Dritten, die Gültigkeit des Intellektuellen Eigentums von DATALINE anzufechten, darf der Kunde keine Maßnahmen ergreifen oder Dritten gestatten, Maßnahmen zu ergreifen, die das geistige Eigentum von DATALINE ungültig machen oder anfechten könnten. Ferner darf der Kunde nichts unterlassen oder einem Dritten gestatten, etwas zu unterlassen, was die gleiche Wirkung hätte.
12.3. Der Kunde verpflichtet sich, DATALINE über jede tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts von DATALINE, von der er Kenntnis erlangt, sowie über jeden Anspruch eines Dritten infolge der Nutzung der Software oder der Dienstleistungen zu informieren.
12.4. Bei Beendigung dieses Vertrags ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Kopien der Software zu vernichten, indem er die betreffenden Datenträger und/oder Speicher unwiederbringlich löscht, und DATALINE einen entsprechenden Nachweis zu erbringen oder diese Datenträger und/oder Speicher kostenlos an DATALINE zurückzugeben.
13 Dauer und Beendigung
13.1. Sofern im Vertrag oder in den Besonderen Bedingungen nichts anderes schriftlich festgelegt ist, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrags 36 Monate (die Erstlaufzeit), die am Tag der Aktivierung beginnt und während der Erstlaufzeit nicht gekündigt werden kann.
13.2. Nach Ablauf der Erstlaufzeit und sofern nicht eine der Parteien den Vertrag spätestens 3 Monate vor Ablauf per Einschreiben an die andere Partei kündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum 31. Dezember und wird danach auf eine Vertragsdauer von 12 Monaten angepasst, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, wobei jede Partei das Recht hat, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem Jahrestag der Aktivierung per Einschreiben zu kündigen.
13.3. Darüber hinaus kann DATALINE, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz, den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn (a) der Kunde unrichtige Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht hat, die für die Entscheidung von DATALINE, den Vertrag abzuschließen, wesentlich waren, oder (b) wenn sich die finanzielle Situation des Kunden in einem solchen Maße verschlechtert oder zu verschlechtern droht, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gefährdet ist.
14 Sicherheit
14.1. DATALINE hat stets das Recht, den Vertragsabschluss durch den Kunden und die daraus resultierende Abrechnung durch einen externen Partner vornehmen zu lassen. Hierzu genügt eine schriftliche Mitteilung im Namen von DATALINE, woraufhin der Kunde die Rechnungsstellung gegenüber dem externen Partner so lange bezahlt, bis DATALINE diese Vereinbarung nicht widerruft.
14.2. Sobald DATALINE nach eigenem Ermessen den Verdacht hat, dass der Kunde nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist DATALINE berechtigt, ihre Dienstleistungen und die erlaubte Nutzung der Software auszusetzen ("Zugangssperre"), bis der Kunde DATALINE gegenüber zusätzliche Sicherheiten und Zahlungsgarantien geleistet hat. Diese können eine Bürgschaft des Geschäftsführers oder eines Dritten, eine Bankgarantie, eine Bürgschaft oder ein Pfand umfassen. DATALINE wird dieses Recht jedoch erst zwei (2) Wochen, nachdem DATALINE den Kunden über die drohende Zugangssperre informiert hat, ausüben, es sei denn, der Kunde gibt einen Grund zur sofortigen Vertragskündigung gemäß Artikel 13 an.
15 EoL/EoS
15.1. DATALINE hat jederzeit das Recht, die von ihr gelieferte Software oder Teile davon unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich auf End of Life (EoL) oder End of Service (EoS) zu setzen. Wenn der Kunde in einem solchen Fall den Vertrag nicht gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten kündigt oder nicht auf die von DATALINE als Alternative vorgeschlagene Software umsteigt, hat DATALINE das Recht, den Kunden automatisch in einen Eventualvertrag aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der Kunde die Software, die EoL oder EoS ist, weiterhin unter den Bedingungen des Vertrages für unvorhergesehene Ereignisse nutzen kann, DATALINE jedoch keine Wartung, neue Funktionalitäten, Zusicherungen oder Updates für die betreffende Software mehr bereitstellt.
16 Sonstiges
16.1. Beschwerden - Beanstandungen oder Anmerkungen zu den Lieferungen oder der Vertragserfüllung im Allgemeinen, mit Ausnahme von Mängeln, müssen DATALINE bei Strafe der Unzulässigkeit innerhalb von acht (8) Werktagen nach der Lieferung oder der Feststellung des Mangels schriftlich zugehen. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung bemüht sich DATALINE um eine kostenlose Reparatur oder Neulieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Entschädigung besteht nicht.
16.2. Höhere Gewalt - DATALINE haftet in keiner Weise für Situationen höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, auf den DATALINE keinen Einfluss hat und der so beschaffen ist, dass die Einhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht verlangt werden kann (nicht zurechenbare Nichterfüllung). Als höhere Gewalt gelten: Krieg, Aufruhr und Feindseligkeiten jeglicher Art, Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, Epidemien, Personalmangel, Malware, Behinderung und Unterbrechung von Transportmöglichkeiten, plötzlicher Tod, Betriebsstörungen, Import- und Exportbeschränkungen oder -verbote, Behinderungen durch Maßnahmen, Gesetze oder Entscheidungen internationaler, nationaler und regionaler (staatlicher) Behörden.
16.3. Nichtigkeit - Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Bestimmung der Vertragsbedingungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch eine wirksame Bestimmung mit gleichem Umfang ersetzt.
17 Anwendbares Recht
17.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem belgischen Recht und ist nach diesem auszulegen. Die Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit zusammenhängen. Kommt keine Einigung zustande, werden alle Streitigkeiten ausschließlich von den Gerichten des Sitzes der Dataline Holding entschieden.